Antragsteller*in: | Norbert Datzmann |
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Status: | Überweisung (an die nächste Stadtversammlung) |
Antragshistorie: | Version 2 |
SA2: Zuwendung an Ortsverbände; Neufassung der KV Finanzordnung §4 Abs. 1
Antragstext
Antrag
an den Stadtparteitag der Münchner Grünen am 24.02.2024
Initiatoren: die Ortsverbände............................
Titel: Zuwendung an Ortsverbände; Neufassung der KV Finanzordnung §4(1)
Antragstext:
Die Finanzordnung der Grünen München erhält zukünftig folgende Fassung:
§4 (1):
Die Ortsverbände erhalten zusammen eine direkte, jährliche Zuwendung in Höhe von
mindestens einem Zwölftel der regulären Mitgliedsbeiträge des Kreisverbands
abzüglich der Beitragsumlage an den Landes- und Bundesverband.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der regulären Mitgliedsbeiträge des Vorjahres.
Diese Zuwendung wird in Form eines Sockelbetrags pro Ortsverband, sowie eines
Betrags pro Mitglied ausbezahlt. Ausschlaggebend ist die jeweilige
Mitgliederanzahl am letzten Tag des Vorjahres. Die genaue Verteilung des Etats
wird in einer OVV-Sitzung am Ende des Vorjahrs festgelegt und in den
Jahreshaushalt übernommen.
Begründung
Begründung:
Die bisherige Regelung der KV Finanzordnung §4 (1):
„OV können im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten“
ist nicht mehr Zeitgemäß !
In der Satzung des KV §3 (1) heißt es folgendermaßen:
„Ortsverbände sind.....autonom, d.h. sie regeln ihre Angelegenheiten
selbständig“
Des weiteren Satzung KV §3 (5)
„Von den Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsverbände mit eigener Kassenführung einen angemessenen Anteil.“
Mit der OV Tätigkeit sind Aufwendungen zu leisten, die unsere Jahresplanung für Raummieten, Equipment, Material, Social Media, lfd. Kosten (Bank, Wartung,Gebühren), Veranstaltungen, Transporte etc. immer schwieriger gestalten.
Entsprechend der erfreulichen Entwicklung unserer Partei in München und
den damit verbundenen Leistungen und Anforderungen an autonom handelnde OVe ist die bisherige Regelung nicht mehr fair und nicht „angemessen“ !
Auch die Aussage der Satzung KV §3 (5) bildet sich nicht in der FO ab.