Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Allgemeine Geschäftsordnung der Grünen München
Satzungstext
Präambel
Diese Geschäftsordnung ist gemacht für den Stadtparteitag – aber gedacht für
alle Gremien und Organe der Grünen München. Sie dient als Leitfaden auch für
Ortsverbände, Arbeitskreise und sonstige Sitzungen und ihre Regelungen können
analog angewendet werden.
§1 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus den gemäß der Satzung des Kreisverband München-
Stadt §6, Abs. 7 (neu) gewählten Mitgliedern.
- Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Stadtversammlung in
Zusammenarbeit mit dem Stadtvorstand vor.
- Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die jeweilige
Versammlung leitet.
§2 Tagesordnung
- Das Präsidium legt den Entwurf des Stadtvorstandes für die Tagesordnung
vor.
- Das Präsidium gibt das voraussichtliche Ende der Stadtversammlung bekannt.
- Die Versammlung entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung.
Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel
nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend findet eine
Schlussabstimmung statt.
§3 Anträge
- Anträge werden schriftlich beim Präsidium eingereicht. Die Ausnahme sind
Geschäftsordnungsanträge, die auch mündlich gestellt werden können. Die
Angabe enthält Name und Ortsverband der beantragenden Mitglieder und
Wortlaut des Antrages.
- Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach der Satzung des
Stadtverbands.
- Anträge können von allen Mitgliedern einzeln eingereicht werden. Um zur
Behandlung zugelassen zu werden, müssen eingereichte Anträge von
mindestens neun weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Zur Behandlung
zugelassene Anträge werden veröffentlicht. Das Antragsrecht der Organe und
Ortsverbände, der Grünen Jugend München und der grünen Stadtratsfraktion
bleibt davon unberührt. Über die Reihenfolge der Behandlung findet ein
Antragsranking statt. Zugelassene, aber aus Zeitgründen nicht mehr
behandelte Anträge werden auf Wunsch des*der Antragsteller*innen an den
Stadtvorstand verwiesen.
- Änderungsanträge sind zwei Tage vor der Versammlung einzureichen.
Modifizierte Übernahmen sind bis zu Beginn des behandelnden
Tagesordnungspunktes möglich. Der weitestgehende Änderungsantrag ist
zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ
abzustimmen, bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu
erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der Versammlung eingereicht
werden. Über ihre Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit absoluter
Mehrheit. Dringlichkeitsanträge nehmen nicht am Antragsranking teil,
sondern werden im zugehörigen Tagesordnungspunkt als erstes behandelt.
- Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
- Schluss der Debatte
- Schluss der Redeliste
- Redezeitbegrenzung
- Öffnung der Redeliste
- ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und
Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
• sofortige Abstimmung
- schriftliche Abstimmung
- Vertagung
- Verweisung in ein anderes Gremium
- Nichtbefassung
- Unterbrechung der Sitzung
- Ablösung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach dem aktuellen Redebeitrag zu
behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen. Ein
Antrag auf Schluss der Redeliste, der Debatte, sofortige Abstimmung oder
der Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch
nicht zur Sache gesprochen haben.
- Einem Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit wird ohne Abstimmung
entsprochen. Die Beschlussfähigkeit wird mit Zählung der anwesenden
Mitglieder überprüft.
- Die Beschlussfassung richtet sich nach Satzung des Stadtverbands.
- Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu
stellen. Dieser muss beim Präsidium beantragt werden, ist sofort zu
befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
§4 Redebeiträge
- Das Rederecht richtet sich nach Satzung des Stadtverbands. Das Präsidium
erteilt das Wort.
- Sollten Redelisten notwendig sein, werden diese erst nach der
Antragstellung und durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Bei mehr als
vier Redebeiträgen wird die Reihenfolge der Redner*innen per Los
festgelegt. Soweit möglich, bemüht sich das Präsidium bei kontroversen
Debatten um eine ausgewogene Zahl an Redebeiträgen für die gegensätzlichen
Positionen. Das Präsidium kann unabhängig von der Redeliste weiteren
Personen das Wort erteilen, wenn es der Klarstellung dient.
- Es gibt je eine offene Liste und eine Frauen*-Liste, es wird abwechselnd
geredet. Ist die Frauen*Liste erschöpft, sind die anwesenden Frauen* zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Spricht sich eine
Mehrheit davon für eine Fortsetzung der Debatte aus, ist festzulegen, wie
viele weitere Redebeiträge es geben soll.
- Die Aussprache kann im Voraus zeitlich begrenzt werden.
- Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern mehrere Anträge zu einem
Tagesordnungspunkt vorliegen, kann die Versammlung auf Antrag des
Präsidiums eine Gesamtredezeit für die Antragseinbringung festlegen.
§5 Allgemeine Bestimmungen
- Es wird ein Protokoll über die Haupt- und Stadtversammlung angefertigt.
Dieses muss 40 Tage nach Ende der Versammlungen allen Mitgliedern
zugänglich gemacht werden.
- Der Stadtvorstand übt das Hausrecht aus.
- Die Geschäftsordnung und Änderungen an der Geschäftsordnung treten mit dem
Ende der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
- Diese Geschäftsordnung wurde durch die Stadtversammlung am 15.4.2015
beschlossen, zuletzt geändert durch die Urnenabstimmung vom 28. und 29.
November 2021.
Änderungsanträge
keine