Satzung des Kreisverbands München
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
München-Stadt“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE München“). Sie ist Kreisverband der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des
Parteiengesetzes.
(2) Der Sitz der Organisation ist München. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf den Gebietsstand der Landeshauptstadt München.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband München-Stadt ist nicht
zulässig, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft
besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den
Wohnsitz zuständigen Ortsverbands. Die Entscheidung kann an den Stadtvorstand
delegiert werden. Existiert kein Ortsverband, entscheidet der Stadtvorstand.
Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei
angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang der ersten
Beitragszahlung.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Ortsvorstand oder der Geschäftsstelle der Grünen
München zu erklären. Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn
das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand
ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ein
Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und dadurch das
Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts- oder Stadtvorstandes, der
Stadtversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden. Über den
Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 3 Ortsverbände (Gliederungen des
Kreisverbandes)
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Sie umfassen das Gebiet
mindestens eines oder mehrerer Stadtbezirke. Ortsverbände sind im Rahmen der
Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig.
(2) Ortsverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3 Mitglieder hat.
Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf nicht den
vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich die
Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes- und
Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen der
Ortsverbände sind dem Stadtvorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu
bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des Kreisverbandes
München können Ortsverbände eine eigene Kasse führen.
(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden
Bezirksausschüsse.
(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des
angestrebten Ortsverbandes haben. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt
das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Ortsversammlung des aufnehmenden
Ortsverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige
Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine Mitgliedschaft in mehreren
Ortsverbänden ist nicht zulässig.
(5) Von den Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsverbände mit eigener
Kassenführung einen angemessenen Anteil. Der Anteilsschlüssel und die Höhe der
Finanzmittel für die Ortsverbände wird über die Finanzordnung geregelt und im
jeweiligen Haushaltsjahr von der Stadtversammlung beschlossen.
§ 4 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Gesamtheit der Mitglieder
- die Stadt- und Hauptversammlung
- der Stadtvorstand
- die Ortsvorständeversammlung
- die anerkannten Arbeitskreise des Kreisverbands
- der Arbeitskreisrat
- das Stadtteilpolitische Forum
- von der Stadt- oder Hauptversammlung einberufene Kommissionen
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der
Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt
auf Antrag der Stadtversammlung, eines Viertels der Ortsverbänden oder von 10%
der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine Stadtversammlung vorausgehen, auf der
das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden
Stadtversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 6 Stadtversammlung (Mitgliederversammlung)
(1) Die Stadtversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste
Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich als Hauptversammlung im
Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt über alle ihr durch
Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung zugewiesenen
Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Stadtvorstand. Regelungen,
die die Stadtversammlung betreffen, gelten grundsätzlich für die
Hauptversammlung, wenn nicht anderweitig geregelt.
(2) Die Stadtversammlung beschließt insbesondere über politischen Leitlinien und
Rahmenziele der Grünen München. Sie beschließt Programme, Anträge und
Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5 (Urabstimmungen).
(3) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre den Stadtvorstand. Die
Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und den
Haushalt des Kreisverbandes sowie die Finanzordnung. Weiter beschließt sie über
das jährliche Arbeitsprogramm und die Schwerpunkte der Bildungsarbeit, die
Gründung und Weiterführung von Arbeitskreisen und die inhaltlichen
Schwerpunktthemen. Nachwahlen sind auf jeder Stadtversammlung möglich, sofern
dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.
(4) Die Stadtversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens sechs Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens drei
Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich öffentlich soweit
die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Stadtversammlungen können auf
Beschluss des Vorstands oder der Stadtversammlung digital abgehalten werden.
Eine Beschlussfassung mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.
(5) Ordentliche Stadtversammlungen sind vom Stadtvorstand mindestens vier Mal im
Jahr einzuberufen. Davon ist eine die Hauptversammlung.
(6) Eine außerordentliche Stadtversammlung ist einzuberufen auf Antrag von
mindestens drei Ortsverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder auf Beschluss
des Stadtvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten
Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die Antragssteller*innen haben selbst
dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte Anzahl der Ortsverbände bzw.
Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes
über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei nicht möglich.
(7) Die Stadtversammlung wählt für ein Jahr ein Präsidium, dem zwölf Mitglieder
angehören, mindestens die Hälfte davon Frauen. Vertreter*innen der Grünen Jugend
München sind zu berücksichtigen. Bei einer Neuwahl sollen mindestens vier
Positionen neu besetzt werden. Das Präsidium wirkt bei der Vorbereitung der
Stadtversammlungen mit.
(8) Die Hauptversammlung
- wählt den Stadtvorstand
- wählt die Rechnungsprüfer*innen,
- wählt die Delegierten für die übergeordneten Parteigliederungen auf
Bezirks-, Landes- und Bundesebene unter Beachtung des
Minderheitenschutzes,
- beschließt über die An- und Aberkennung von Arbeitskreisen des
Kreisverbandes München-Stadt,
- beschließt über die Einberufung von Kommissionen;
(9) Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Ortsverbänden des
Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend München und ihrem
Vorstand sowie der Stadtratsfraktion gestellt werden. Dabei ist auf die
Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt
werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat
grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse
werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.
(10) Anträge an die Stadtversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der
Stadtversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht
eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt: Sie können nur
zu Beginn der Stadtversammlung von mindestens zehn Mitgliedern gemeinsam, den
Organen und Ortsverbänden des Kreisverbands sowie von der oder der grünen
Fraktion im Stadtrat gestellt werden. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt,
wenn sich die Mehrheit der Stadtversammlung für seine Behandlung ausspricht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(11) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der
Stadtversammlung beim Stadtvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern
zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
(12) Für Wahlen zum Stadtvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.
§ 7 Stadtvorstand (Kreisvorstand)
(1) Der Stadtvorstand besteht aus sechs Personen. Er besteht aus zwei
gleichberechtigten Vorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, dem*der
Schatzmeister*in, sowie drei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer 2/3
Mehrheit des Vorstands zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung des Vorstands
werden die thematischen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
(3) Der Stadtvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Stadtversammlung. Er initiiert und
koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den
Stadtversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände.
(4) Der Stadtvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Vorsitzenden
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.
Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt. Näheres
regelt die Geschäftsordnung des Stadtvorstandes. Die Vorsitzenden führen
eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.
(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er*sie legt dem Stadtvorstand und der Stadtversammlung jährlich
einen Haushaltsentwurf vor.
(6) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal im Monat.
Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon ausgenommen
sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit
beschlossen werden. Ort und Termin der Stadtvorstandssitzungen sollen den
Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Stadtvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen.
(7) Der Stadtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder, darunter mindestens eine*r der Vorsitzenden mindestens ein*e
stellvertretende*r Vorsitzende*r, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend
ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse im Umlauf zu fassen
ist möglich. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung des Stadtvorstands.
(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der
nächsten Stadtversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand als
Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl des
Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Stadtvorstandes, wenn das
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.
(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Stadtvorstand gewählt werden.
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende (außer der
Bezirksausschussebene) können nicht das Amt der*des Vorsitzenden bekleiden.
(10) Wichtige Beschlüsse des Stadtvorstandes und der Stadtversammlung müssen den
Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des jeweiligen
Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.
(11) Der Stadtvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Ortsverbände in geeigneter Form.
§ 8 Grüne Jugend München
(1) Die Grüne Jugend München (GJM) ist der angegliederte Jugendverband von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in München.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit
der GJM an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und
finanziell.
§ 9 Arbeitskreise und Arbeitskreisrat
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreise gebildet
werden. Für die Gründung eines Arbeitskreises ist ein Beschluss der
Hauptversammlung auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, die sich zur Mitarbeit
bereit erklären notwendig.
(2) Arbeitskreise wählen Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Ein Arbeitskreis kann von der Stadtversammlung vorläufig anerkannt werden.
(4) Arbeitskreise legen der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht
vor.
(5) Die Hauptversammlung beschließt jährlich über die Fortführung eines
Arbeitskreises. Auf Basis der Tätigkeitsberichte formuliert der Arbeitskreisrat
eine Empfehlung zur Fortführung der Arbeitskreise an die Hauptversammlung.
(6) Arbeitskreise erhalten im Rahmen des Haushalts und der Finanzordnung eine
jährliche Zuwendung.
(7) Die Abgabe von politischen Erklärungen nach außen und die Veröffentlichung
von Arbeitsergebnissen außerhalb des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung des
Stadtvorstandes.
(8) Der Arbeitskreisrat besteht aus zwei Sprecher*innen pro Arbeitskreis und
zwei Mitgliedern des Stadtvorstands. Dabei muss jeder Arbeitskreis mindestens
eine Frau entsenden. Er dient der Vernetzung der Arbeitskreise, gibt
Empfehlungen an Stadt- und Hauptversammlungen zur Anerkennung von neuen
Arbeitskreisen und berät über die Bildungsarbeit durch die Arbeitskreise. Der
Arbeitskreisrat wählt zwei Sprecher*innen, die die Sitzungen des
Arbeitskreisrates gemeinsam mit den zuständigen Stadtvorstandsmitgliedern
organisieren.
§ 10 Stadtteilpolitisches Forum
(1) Das Stadtteilpolitische Forum (SPF) ist der Zusammenschluss der grünen
Bezirksausschussmitglieder, des Stadtvorstandes und der grünen
Stadtratsfraktion. Es dient dem Informationsaustausch und der Koordinierung der
politischen Arbeit auf Mandatsebene.
(2) Alle 25 Bezirksausschussfraktionen wählen für zwei Jahre je zwei ständige
Delegierte, darunter mindestens eine Frau.
(3) Der Stadtvorstand und die Stadtratsfraktion entsenden je ein Mitglied aus
ihren Reihen, wobei die Stadtratsfraktion ihre Vertretung zuerst benennt und der
Stadtvorstand seine Vertretung entsprechend der Bestimmungen des Frauenstatuts
des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen entsendet.
(4) Jedes Mitglied des Stadtteilpolitischen Forums hat eine Stimme.
(5) Das SPF wählt für zwei Jahre zwei Sprecher*innen, wobei ein*e Sprecher*in
von der grünen Stadtratsfraktion entsandt wird. Der*Die weitere Sprecher*in wird
aus den Reihen der von den Bezirksausschussfraktionen delegierten SPF-Mitglieder
gewählt. Unter den Sprecher*innen ist mindestens eine Frau.
§ 11 Ortsvorstandsversammlung
(1) Die Ortsvorstandsversammlung ist der Zusammenschluss der Ortsvorstände, des
Stadtvorstands und des Vorstands der Grünen Jugend München. Aus jedem
Ortsvorstand, dem Vorstand der Grünen Jugend und dem Stadtvorstand werden
jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet. Eine Vertretung der
Sprecher*innen ist möglich, sofern der OV mindestens eine Frau entsendet. Jedes
entsendete Mitglied der Ortsvorstandsversammlung hat eine Stimme.
Das Gremium dient der parteipolitischen, strategischen Vernetzung, dem Austausch
von Ideen und Projekten der Ortsverbände, des Stadtverbands und der Grünen
Jugend, der Bearbeitung von OV-übergreifenden Themen sowie der Weiterbildung.
(2) Das Sprecher*innenteam besteht aus einer Person, die der Stadtvorstand
entsendet und einer Person, die aus den Reihen der Ortsvorstände bei dem Treffen
gewählt werden. Das Sprecher*innenteam ist auf ein Jahr gewählt und es besteht
aus mindestens einer Frau.
§ 12 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Stadtversammlung wählt drei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig
für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Ortsverbände.
(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstandes sein, bzw.
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Stadtvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV-Vorstand sind, dürfen
diesen OV nicht prüfen.
§ 13 Wahlen
Für Wahlen des Kreisverbands München-Stadt gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil
der Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Stadtversammlung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur
Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Urabstimmung vom 16.4.09 in Kraft, zuletzt geändert
durch die Urnenabstimmung vom 28. und 29. November 2021.