Wahlordnung der Grünen München
Satzungstext
§1 Allgemeine Bestimmungen
- Die Wahlen zu Vorständen und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann
offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind
gültige Stimmen.
- Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so
viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Für die Wahl im
zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleiche
Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit
genügt, dann entscheidet das Los.
- Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit
Zwei-Drittel-Mehrheit ein Wahlverfahren beschließen, dass nicht dieser
Wahlordnung entspricht, sofern dieses nicht der Satzung oder den Statuten
des Landes- bzw. Bundesverbandes widerspricht.
§2 Wahlen zum Stadtvorstand
- Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
- Die Wahlen zum Stadtvorstand finden entsprechend der in §7, Abs. 1 der
Satzung der Grünen München festgelegten Reihenfolge statt.
- Es gilt das Wahlverfahren, wie in §1, Abs. 1 ff. beschrieben.
§3 Aufstellungsversammlungen
- Der Stadtvorstand lädt zu Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden
zu Landtags-, Bundestags-, Bezirks- und Stadtrats- sowie
Oberbürgermeister*innenwahlen ein.
- Über das Wahlverfahren entscheidet zu Beginn die Versammlung.
- Wahllisten bestehen grundsätzlich alternierend aus Frauen- und offenen
Plätzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen.
Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten
sind möglich. Es gilt das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen
Landesverband Bayern und des Bundesverbands. Für diese Bestimmungen kann
kein abweichendes Wahlverfahren beschlossen werden.
- Für die Wahlen zum Bundes-, Land- und Bezirkstag reiht eine Versammlung
vor der jeweiligen Landes-, bzw. Bezirksversammlung die Kandidierenden der
im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München liegenden Wahl- bzw.
Stimmkreise.
§4 Delegiertenwahlen
Alle Bewerber*innen haben das Recht auf eine angemessene Zeit zur
Vorstellung. Bewerbungen als Delegierte müssen spätestens zu Beginn der
Versammlung beim Stadtvorstand oder der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die Redezeit wird auf Antrag des Präsidiums von der Versammlung festgelegt
und beträgt mindestens eine Minute je Bewerber*in. In Ausnahmefällen kann
auf eine Vorstellung der Bewerber*innen im Vorhinein mittels digitaler
Medien zurückgegriffen werden, wenn dies den Mitgliedern mit der Einladung
zur Versammlung mitgeteilt wird.
Delegierte für die übergeordneten Parteigliederungen auf Bezirks-, Landes-
und Bundesebene werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r
Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Plätze zur Verfügung stehen,
und kann jeder*m Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen
mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt,
danach entscheidet das Los. Delegierte werden für ein Jahr gewählt.
Sollten Bewerber*innen verhindert sein, ist eine Vorstellung mittels Video
möglich. Es ist dabei zu achten, dass eine Videovorstellung, nicht die
Vorstellungszeit der weiteren Bewerber*innen überschreitet. Weiter kann
die Versammlung auf Antrag gestatten, dass Bewerber*innen von
Vertreter*innen vorgestellt werden dürfen.
Bewerber*innen, die nicht als Delegierte gewählt werden, sind auf ihrer
Liste (Frauen bzw. offene Plätze) automatisch Ersatzdelegierte in der
Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, sofern sie mindestens 10 Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit unter Ersatzdelegierten entscheidet
das Los über die Reihenfolge. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist auf 50%
der zu wählenden Delegierten für eine Liste beschränkt. Sollte die Zahl
der Ersatzdelegierten nicht ganzzahlig sein, wird auf die nächste ganze
Zahl aufgerundet.
Bei Delegiertenwahlen zu Bezirksversammlungen haben alle
Ortsverbände sowie die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren
Reihen jeweils zwei Kandidat*innen zu wählen und der
Stadtversammlung zur Wahl vorzuschlagen, davon mindestens eine Frau.Bei Delegiertenwahlen zu Landesversammlungen haben alle Ortsverbände
sowie die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren Reihen jeweils
eine*n Kandidat*in zu wählen und der Stadtversammlung zur Wahl
vorzuschlagen. Hat ein Ortsverband oder die Grüne Jugend München zu
einer Landesversammlung der Stadtversammlung zuletzt keine Frau
vorgeschlagen, darf für die Delegiertenwahl zur darauffolgenden
Landesversammlung nur eine Frau vorgeschlagen werden.Die vorgeschlagenen Delegierten der Ortsverbände und der Grünen
Jugend München müssen bis zum Freitag vor der Versammlung, bei der
die Delegiertenwahlen stattfinden, der Geschäftsstelle gemeldet
werden.
Falls sich für Delegationen weniger Mitglieder bewerben, als
Delegationsplätze zur Verfügung stehen, kann die wählende Versammlung mit
einer einfachen Mehrheit die Bewerbungsfrist bis zum Beginn des
Tagesordnungspunktes, bei dem die Wahl stattfindet, verlängern.
§5 Weitere Bestimmungen
- Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind sinngemäß auf die Organe und
Gebietsverbände des Kreisverband München-Stadt anzuwenden.
- Wahlen mittels elektronischer Abstimmungsgeräte sind zulässig.
- Wahlen mittels verdeckter und digitaler Abstimmung sind zulässig, wenn die
Ergebnisse anhand einer im Nachgang durchzuführenden Briefwahl oder in
Form einer im Nachgang stattfindenden Präsenzversammlung bestätigt werden.
Ein Beschluss der wählenden Versammlung ist dafür vor Beginn des Wahlgangs
nötig.