Diese Regelung wäre ein Verstoß gegen § 15 Parteiengesetz
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können.
Die Partei sollte Wichtigeres im Auge haben, als die Öffentlichkeit mit der Beschädigung basisdemokratische Grundlagen zu beschäftigen.