Es gibt nicht einmal den Anschein eines seriösen Grundes für diese Einschränkung, von der man bei einer Versammlung mit persönlicher Anwesenheit bedingt noch sprechen könnte, aber auch da hatten wir nach langem Hin und Her immerhin eine Vorstellungszeit von 3 Minuten erreicht.
Der Bundeswahlleiter stellt in seinen Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen für Bundestagswahlen Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen für Bundestagswahlen (bundeswahlleiter.de) auf Seite 28 fest:
Mindestdauer der Kandidatenvorstellung – 3 Minuten zu kurz [Den] Mindestanforderungen an ein demokratisches Wahlverfahren [genügt] es nicht, wenn [einem Kandidaten] lediglich eine Zeitspanne von drei Minuten zur Vorstellung seiner Person und seines Programms eingeräumt [wird]. [4], Rn. 63
Auch wenn das nicht zwingend für Delegiertenwahlen gilt, ist unsere sogar immer noch zumindest formal basisdemokratische Partei insoweit an das gebunden, das die Rechtsgemeinschaft unter "Mindestanforderungen an ein demokratisches Wahlverfahren" versteht. Nichts anderes kann also in einer immer noch demokratisch verfassten Partei gelten, wenn aus 3000 Mitgliedern 22 Delegierte ausgewählt werden müssen, die in gewichtiger Weise bei der Gestaltung unserer auf das Höchste gefährdeten Zukunft irreversibel mitzuentscheiden haben werden.
Wem die Einbeziehung der Basis lästig ist, der soll sich nicht für ein Mandat oder eine Funktion bewerben.
Die Basis darf sich aber auch nicht mit der "Wohltat" einlullen lassen, wertvolle Lebenszeit nicht bei Parteiveranstaltungen vergeuden zu müssen. Nach diesem bewährten Rezept der Machthungrigen sind schon viele Demokratien und Ansätze zu Gewaltherrschaften mutiert. China ist ein schlimmes - von unserem Establishment auch noch verdächtig hofiertes - Beispiel für eine Entwicklung, der wir von 'Anfang an hätten entgegentreten müssen. Unsere Parteiführung wird sich wie bisher auch über solche Bedenken trickreich entgegen setzen.
Dazu gehört ein Präsidium, das dabei stets unter Leitung eines "Mister Präsidium" eifrig mitmacht, Mitglieder möglichst wenig zu Wort kommen zu lassen, obwohl gerade Aufgabe Versammlungsleitung einer Partei ist, strittige Themen in einem angemessenen Rahmen zur Debatte zu bringen.
§ 15 Abs.3 Parteiengesetz
§ 15 Parteiengesetz
Willensbildung in den Organen
(3) 1Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können.
Die demokratische Wahl des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ist unerlässlich, um die Mitglieder gegenüber dem Vorstand unabhängig zu machen, der bisher de facto das alleinige Vorschlagsrecht ausgeübt hat.
Merke: Sitzungen geleitet zu haben, gehört zur Vita eines karrierebewussten Grünen und ist damit begehrtes Gut. Dafür ohne echte Mitwirkungsmöglichkeit der Basis benannt zu werden, verpflichtet zur Dankbarkeit gegenüber der "Obrigkeit".