Antragsteller*in: | Stadtvorstand (dort beschlossen am: 31.01.2025) |
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SA5: Wahlordnung §1 - Allgemeine Bestimmungen
Antragstext
Im Absatz 3 wird das Wort "gültigen" eingefügt:
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind
gültige Stimmen.
Im Absatz 4 werden die (Halb)sätze entfernt, die eine "einfach Mehrheit"
benennen:
Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele
Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge
ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Für die Wahl im zweiten Wahlgang
genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche
Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl
statt, bei der die einfache Mehrheit genügt, dann entscheidet das Los.
Begründung
im Absatz 3 wird konkretisiert auf Basis welcher Stimmenzahl die absolute Mehrheit berechnet wird.
Der Hinweis auf die einfache Mehrheit ist im Absatz 4 ist nicht erforderlich, da im Absatz 3 am Anfang festgelegt wird "Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält..."