Veranstaltung: | Stadtparteitag im November 2021 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Stadtparteitag |
Beschlossen am: | 27.11.2021 |
Eingereicht: | 27.11.2021, 17:06 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzungsänderungsantrag Wir wachsen – und unsere Strukturen müssen es auch!
Beschlusstext
Unsere Satzung und Ordnungen sind in die Jahre gekommen. Mit vielen Änderungen
und Anmerkungen und durchgezogenen Formatierungsfehlern sind hier einige Punkte
überholt, falsch oder entsprechen nicht mehr der gelebten Parteirealität. Wir
wollen die Satzung und unsere Geschäftsordnung straffen und Punkte auf den
aktuellen Stand bringen. Dafür werden wir beispielsweise eine Wahlordnung
einführen, die wir gemeinsam mit diesem Antrag abstimmen und Regelungen aus
Satzung und Geschäftsordnung zusammenführen. Auch sind einige Regelungen nicht
mehr praktisch umsetzbar, bzw. wurden schon lange nicht mehr so gehandhabt. All
das wird eine effizientere Arbeit für Ortsverbände, Stadtverband, Arbeitskreise
und jedes einzelne Mitglied möglich machen.
Dazu gehört auch, dass die Geschäftsstelle im kommenden Jahr der
Ortsvorstandsversammlung schildert, welche Aufgaben sie derzeit übernimmt und
klärt, welche Bedarfe in den Ortsverbänden insgesamt vorhanden sind und wie
diese erfüllt werden können. So schaffen wir es zusammen als Stadtverband,
Geschäftsstelle und Ortsverbände unseren Kreisverband noch schlagkräftiger zu
gestalten.
Satzungsänderungen
Daher möge der Stadtparteitag beschließen, die Satzung der Grünen München wie
folgt zu ändern:
§2, Abs. 2:
"Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz
zuständigen Ortsverbands. Die Entscheidung kann an den Stadtvorstand delegiert
werden. Existiert kein Ortsverband, entscheidet der Stadtvorstand. Gegen die
Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen
werden. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang der ersten
Beitragszahlung."
Begründung:
Die große Anzahl an Mitgliedsein- und austritten ist von den ehrenamtlichen
Strukturen in den Ortsverbänden nicht zu tragen. Seit Jahren kümmert sich die
Stadtgeschäftsstelle um die Ein- und Austritte in den Stadtverband; daher hat
auch der Stadtvorstand hier in der Vergangenheit den Aufnahmeanträgen
zugestimmt. Dieses Verfahren in der Satzung nun auch so festzuhalten ist nur
konsequent.
§2, Abs. 4:
"Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt ist gegenüber dem Ortsverband oder der Geschäftsstelle der Grünen
München zu erklären. Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn
das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand
ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ein
Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und dadurch das
Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts- oder Stadtvorstandes, der
Stadtversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden. Über den
Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht."
Begründung:
In der Regel finden Austritte immer per Mail an die Geschäftsstelle statt. Auch
die Ortsverbände geben Austritte an diese weiter. Um hier das Verfahren zu
entschlacken, wird nun der direkte Weg in die Satzung aufgenommen. Die
Geschäftsstelle wird auch weiterhin die OVe zeitnah informieren.
§3, Abs. 2:
"Ortsverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3 Mitglieder hat.
Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf nicht den
vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich die
Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes- und
Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen der
Ortsverbände sind dem Stadtvorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu
bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des Kreisverbandes
München können Ortsverbände eine eigene Kasse führen."
Begründung:
Derzeit ist es so, dass sich Ortsverbände zwar Satzungen geben können; dem
Stadtverband diese aber nicht vorliegen. Dass Satzungen nicht der KV- oder
Landesverbandssatzung widersprechen dürfen, ist in der Landesverbandssatzung
bereits geregelt. Durch den gedeckelten Zustimmungsmechanismus schaffen wir es,
dass der Kreisverband den Überblick über die bestehenden OV-Satzungen behält und
eventuelle Widersprüche, die im Nachgang für Ärger sorgen können, bereits im
Vorhinein ausräumt.
§4:
"Organe des Kreisverbandes sind:
die Gesamtheit der Mitglieder
die Stadt- und Hauptversammlung
der Stadtvorstand
die Ortsvorständeversammlung [heißt "Ortsvorstände-Treffen" bei Ablehnung
OV-Antrag]
die anerkannten Arbeitskreise des Kreisverbands
der Arbeitskreisrat [fällt weg bei Ablehnung AK-Antrag]
das Stadtteilpolitische Forum
von der Stadt- oder Hauptversammlung einberufene Kommissionen [fällt weg
bei Ablehnung Stadtparteitags-Antrag]"
Begründung:
Die bisherige Auflistung der Organe war unvollständig. Nun ist sie vollständig.
§5, Abs. 1:
"Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf
Antrag der Stadtversammlung, eines Viertels der Ortsverbänden oder von 10% der
Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine Stadtversammlung vorausgehen, auf der das
Thema beraten worden ist."
Begründung:
Hier schlagen wir statt einer Muss- eine Sollregelung vor. Es ist natürlich
wünschenswert und sinnvoll, dass vor einer Urabstimmung, eine Stadtversammlung
vorausgeht. Corona hat uns aber gelehrt, dass es an manchen Punkten durchaus
sinnvoll ist, auch Urabstimmungen durchzuführen, wenn vorher keine Versammlung
stattfinden kann.
§6, Abs. 6:
"Eine außerordentliche Stadtversammlung ist einzuberufen auf Antrag von
mindestens drei Ortsverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder auf Beschluss
des Stadtvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten
Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die Antragssteller*innen haben selbst
dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte Anzahl der Ortsverbände bzw.
Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes
über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei nicht möglich."
Begründung:
Wir sind der größte Kreisverband der Bundesrepublik. Wir haben inzwischen über
3.700 Mitglieder. Und nicht jedes Mitglied ist gleich aktiv. Daher ist es nicht
verhältnismäßig auf Wunsch eines einzigen Mitglieds alle restlichen 3.699 eine
Mail, bzw. einen Brief zu schreiben (denn wir haben trotz großer Bemühungen
nicht alle Mailadressen unserer Mitglieder). Daher halten wir hier fest, dass
die Antragssteller*innen sich selbst um die Mitglieder zum Erreichen des Quorums
kümmern müssen. Das ist ohne Weiteres über die Ortsverbände, die Arbeitskreise
und Arbeitsgruppen möglich.
§6, Abs. 12:
"Für Wahlen zum Stadtvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung."
Begründung:
Wir schaffen mit der Wahlordnung eine neue Form der Übersicht. Daher streichen
wir die Verweise auf §13 Wahlen aus der Satzung und ersetzen sie mit dem Verweis
auf die Wahlordnung, in der alles weitere geregelt wird.
§7, Abs. 3:
"Der Stadtvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Stadtversammlung. Er initiiert und
koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den
Stadtversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände."
Begründung:
Alles weitere in der Wahlordnung geregelt.
§7, Abs. 9:
"Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Stadtvorstand gewählt werden.
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende (außer der
Bezirksausschussebene) können nicht das Amt der*des Vorsitzenden bekleiden."
Begründung:
Hier wird der letzte Satz gestrichen. Mit der Einführung der Vorstandspauschale
ist es durchaus möglich, dass bei einem entsprechenden
Statusfeststellungsverfahren, eine Sozialversicherungspflicht entsteht..
Zudem regelt alles Weitere die Landessatzung.
§7, Abs. 11:
"Der Stadtvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine Tätigkeiten
und die Tätigkeiten der Ortsverbände in geeigneter Form."
Begründung:
Der Rundbrief ist schon lange kein Brief mehr, sondern ein Newsletter. Und mal
schauen, was daraus noch wird! Hier wird der starre Begriff des Rundbriefs
herausgenommen, aber trotzdem sichergestellt, dass der Stadtvorstand weiterhin
die Mitglieder über seine Tätigkeiten und die Angelegenheiten des Stadtverbands
informiert.
§10 Stadtteilpolitisches Forum:
(1) Das Stadtteilpolitische Forum (SPF) ist der Zusammenschluss der grünen
Bezirksausschussmitglieder, des Stadtvorstandes und der grünen
Stadtratsfraktion. Es dient dem Informationsaustausch und der Koordinierung der
politischen Arbeit auf Mandatsebene.
(2) Alle 25 Bezirksausschussfraktionen wählen für zwei Jahre je zwei ständige
Delegierte, darunter mindestens eine Frau.
(3) Der Stadtvorstand und die Stadtratsfraktion entsenden je ein Mitglied aus
ihren Reihen, wobei die Stadtratsfraktion ihre Vertretung zuerst benennt und der
Stadtvorstand seine Vertretung entsprechend der Bestimmungen des Frauenstatuts
des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen entsendet.
(4) Jedes Mitglied des Stadtteilpolitischen Forums hat eine Stimme.
(5) Das SPF wählt für zwei Jahre zwei Sprecher*innen, wobei ein*e Sprecher*in
von der grünen Stadtratsfraktion entsandt wird. Der*Die weitere Sprecher*in wird
aus den Reihen der von den Bezirksausschussfraktionen delegierten SPF-Mitglieder
gewählt. Unter den Sprecher*innen ist mindestens eine Frau.
Begründung:
Das Stadtteilpolitische Forum entspricht nach den derzeitigen Regeln nicht den
Frauenstatuten auf Bundes- und Landesebene. Dieses regelt, dass alle Gremien der
Grünen mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen müssen. Mit dieser Änderung
passen wir dies nun entsprechend der Ortsvorständeversammlung und des
Arbeitskreisrates an.
Weiter wird durch die Einbindung der Stadtratsfraktion in das Sprecher*innen-
Team gewährleistet, dass der Austausch auf Mandatsebene verbessert und gefestigt
wird.
§12, Abs. 2:
"Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstandes sein, bzw. im
zu prüfenden Jahr Mitglied des Stadtvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht in
einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV-Vorstand sind, dürfen
diesen OV nicht prüfen."
Begründung:
Hier wurde nun das Jahr ergänzt, in dem potentielle Rechnungsprüfer*innen selber
im Stadtvorstand gewesen wären.
§13, Abs. 1:
"Für Wahlen des Kreisverbands München-Stadt gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil
der Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden."
Begründung:
Hier fügen wir in einem Extraantrag die neue Wahlordnung ein. Diese wird
zusammen mit diesem Antrag abgestimmt.
§13, Abs. 2 bis 5:
wird gestrichen.
Begründung:
siehe oben.
Geschäftsordnungsänderungen
Weiter möge der Stadtparteitag beschließen, die Geschäftsordnung wie folgt zu
ändern:
Titel:
"Allgemeine Geschäftsordnung der Grünen München"
Präambel:
"Diese Geschäftsordnung ist gemacht für den Stadtparteitag – aber gedacht für
alle Gremien und Organe der Grünen München. Sie dient als Leitfaden auch für
Ortsverbände, Arbeitskreise und sonstige Sitzungen und ihre Regelungen können
analog angewendet werden."
Begründung:
siehe Präambel.
§2, Abs. 2:
"Das Präsidium gibt das voraussichtliche Ende der Versammlung bekannt."
Begründung:
Parteitage dauern in aller Regel länger als drei Stunden. Diesen Satz zu
streichen ist die Anpassung an die Realität.
§2, Abs. 3:
"Die Versammlung entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung. Änderungsanträge
zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und
Kontrarede abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt."
Begründung:
Keine inhaltliche Änderung, eine grammatikalische Glättung.
§3, Abs. 5 (alt)/§3, Abs. 7 (neu):
"Einem Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit wird ohne Abstimmung
entsprochen. Die Beschlussfähigkeit wird mit Zählung der anwesenden Mitglieder
überprüft."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Durch diese Änderung muss nicht auf eine Abstimmung gewartet werden, sondern das
Präsidium kann direkt die anwesenden Mitglieder zählen.
§4, Abs. 2:
"Sollten Redelisten notwendig sein, werden diese erst nach der Antragstellung
und durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Bei mehr als vier Redebeiträgen
wird die Reihenfolge der Redner*innen per Los festgelegt. Soweit möglich, bemüht
sich das Präsidium bei kontroversen Debatten um eine ausgewogene Zahl an
Redebeiträgen für die gegensätzlichen Positionen. Das Präsidium kann unabhängig
von der Redeliste weiteren Personen das Wort erteilen, wenn es der Klarstellung
dient."
Begründung:
Keine inhaltliche Änderung, lediglich Korrektur des Genderns und
Rechtschreibung.
§4, Abs. 4:
wird gestrichen. Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Diese Formulierung ist unnötig, da diese Optionen bereits in der Liste der
Geschäftsordnunganträge aufgeführt ist.
§4, Abs. 6 (alt)/§4, Abs. 4 (neu):
"Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern mehrere Anträge zu einem
Tagesordnungspunkt vorliegen, kann die Versammlung auf Antrag des Präsidiums
eine Gesamtredezeit für die Antragseinbringung festlegen."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Formulierungsglättung. Keine inhaltliche Änderung.
§5:
Wird komplett gestrichen. Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert
fortgeführt.
Begründung:
Die Delegiertenwahlen sind nun in der Wahlordnung geregelt.
§6 (alt), bzw. §5 (neu) wird wie folgt geändert:
„§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Es wird ein Protokoll über die Haupt- und Stadtversammlung angefertigt.
Dieses muss 40 Tage nach Ende der Versammlungen allen Mitgliedern zugänglich
gemacht werden.
(2) Der Stadtvorstand übt das Hausrecht aus.
(3) Die Geschäftsordnung und Änderungen an der Geschäftsordnung treten mit dem
Ende der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
(4) Diese Geschäftsordnung wurde durch die Stadtversammlung am 15.4.2015
beschlossen, zuletzt geändert auf der Stadtversammlung am xx.xx.xxxx.“
Begründung:
Die zusätzlichen Ergänzungen sind weitergehender, als "Sonstiges". Wir halten
fest, wie lange es dauern darf, bis ein Protokoll den Mitgliedern zugeht. Die
weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.
Finanzordnungsänderungen
Abschließend möge die Finanzordnung der Grünen München wie folgt geändert
werden:
§ 1, Abs. 1:
"Der*Die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er*Sie legt dem Stadtvorstand jährlich einen Haushaltsentwurf
vor, den der Stadtvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Stadtversammlung
vorlegt."
Begründung:
Auch in der Finanzordnung der Münchner Grünen sollte korrekt gegendert werden.
§2, Abs. 2:
Über Ausgaben ab einer Höhe 1.000 € entscheidet der Stadtvorstand, wenn diese
von bestehenden Haushaltsbeschlüssen der Stadtversammlung abweichen.
Begründung:
Die Stadtversammlung beschließt jährlich einen Haushaltsplan für den
Kreisverband. Ausgaben, die in diesem vorgesehen sind, sind daher bereits
demokratisch legitimiert. Über Abweichungen vom Haushaltsplan, die über 0,1% des
Haushaltsvolumens betragen, sollte der gesamte Stadtvorstand entscheiden. Bei
Abweichungen, die einen größeren Umfang haben, ist wie üblich der
Stadtversammlung ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
§2, Abs. 3:
"Abweichend von §2, Abs. 1 kann der*die Schatzmeister*in über Anträge auf
finanzwirksame Beschlüsse im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst
entscheiden."
Begründung:
Die Stadtversammlung beschließt jährlich einen Haushaltsplan für den
Kreisverband. Ausgaben, die in diesem vorgesehen sind, sind daher bereits
demokratisch legitimiert. Bei einem Haushaltsvolumen von über 1 Mio. Euro im
Jahr ist es operativ nicht umsetzbar den gesamten Vorstand bei jeder kleineren
Ausgabe zu befragen.
§3 wird wie folgt geändert:
"§3 Ausgaben der Geschäftsstelle
Ausgaben der Geschäftsstelle, die dem von der Stadtversammlung beschlossenen
Haushaltsplan entsprechen, geben der*die Schatzmeister*in und der*die
Finanzreferent*in frei. Darüberhinausgehende Ausgaben müssen nach den Regelungen
aus § 2 genehmigt werden."
Begründung:
Die Stadtversammlung beschließt jährlich einen Haushaltsplan für den
Kreisverband. Ausgaben, die in diesem vorgesehen sind, sind daher bereits
demokratisch legitimiert. Im Rahmen des internen Controlling Prozesses des
Kreisverbands, werden alle Ausgaben der Geschäftsstelle, von dem*der
Schatzmeister*in und dem*der Finanzreferent*in freigegeben.
§7, Abs. 1:
"Delegierte zu den übergeordneten Parteiversammlungen handeln durch ihre Wahl
auf der Stadtversammlung im besonderen Auftrag des Kreisverbands München.
Spesen, die im Rahmen dieser Tätigkeit entstehen, werden deshalb auf Antrag vom
Kreisverband erstattet."
Begründung:
Hier wird die Begrifflichkeit an die Nomenklatur der Satzung angepasst.
§7, Abs. 3 f.:
"(3) Im Haushalt sind entsprechende Ausgaben vorzusehen.
(4) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen
der/die Schatzmeister/in des Kreisverbands."
Begründung:
Hier gab es zwei Mal den Absatz 3. Keine inhaltliche Änderung; lediglich die
Nummerierung wird entsprechend angepasst.
Füge ein §9 (neu) Fristen
"Erstattungsanträge sind bis spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
die Kosten entstanden sind, in der Geschäftsstelle einzureichen. Für Ausgaben,
die den Zeitraum Dezember betreffen muss der Erstattungsantrag bis spätestens
15. Januar des Folgejahres eingegangen sein. Der Stadtvorstand kann in
Einzelfällen Ausnahmen zu den in der Erstattungsordnung getroffenen Regeln
beschließen."
Die weiteren Paragraphen werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Im Zuge der Professionalisierung und der Einführung eines Quartal-Controllings
brauchen wir feste Zeitpunkte, zu denen Erstattungsanträge eingehen. Zwei Monate
gibt allen genug Zeit, diese an die Geschäftsstelle zu schicken und ermöglicht
es dem Finanzreferenten und dem*der Schatzmeister*in, einen Überblick über den
laufenden Haushalt zu behalten und eventuell freiwerdende Punkte anders, bzw.
weiter zu verteilen; aber auch bei Mehrkosten schnell mit einer
Haushaltsanpassung zu reagieren. Für die Erstellung eines Haushaltsabschlusses
muss diese Frist für Ausgaben im Dezember auf den 15. Januar verkürzt werden,
damit die Kontobuchung finalisiert und an den Landesverband weitergegeben werden
kann.