Veranstaltung: | Stadtparteitag im November 2021 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Stadtparteitag |
Beschlossen am: | 27.11.2021 |
Eingereicht: | 27.11.2021, 17:02 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzungsänderungsantrag Stadtparteitage neu denken
Beschlusstext
Anzahl Stadtparteitage
Wir werden mehr Raum für attraktive und zielgerichtete inhaltliche Debatten für
alle Mitglieder schaffen. Die organisatorischen Pflichtaufgaben werden hierfür
auf einen eintägigen Stadtparteitag (“Hauptversammlung”) im Jahr konzentriert.
Hier werden Vorstands- und Delegiertenwahlen stattfinden und das jährliche
Arbeits- und Bildungsprogramm, also die inhaltlichen Schwerpunktthemen und die
Leitlinien für das kommende Jahr diskutiert und beschlossen.
Die weiteren drei Versammlungen werden abendliche Debattenparteitage zu
konkreten Themen sein. Hier planen wir mit Bildungsangeboten und
Diskussionsformaten zusammen mit den betroffenen Arbeitskreisen und
Ortsverbänden eine umfassendere inhaltliche Debatte und Beschlussfindung
ermöglichen. Insgesamt bleibt die Anzahl der Parteitage bei mindestens vier pro
Jahr bestehen.
Das Konzept der Debattenparteitage wird nach zwei Jahren Zeit evaluiert.
Delegiertenwahlen
Die Delegiertenwahlen werden einmal im Jahr für die Zeit bis zur nächsten
Hauptversammlung stattfinden. Jeder Ortsverband sowie die Grüne Jugend München
erhalten das Vorschlagsrecht für eine*n (OV- bzw. GJ-)Delegierte*n zu
Landesdelegiertenkonferenzen. Die Quotierung erfolgt hierbei im Jahresturnus.
Für Bezirksversammlungen erhält jeder Ortsverband sowie die Grüne Jugend München
das Vorschlagsrecht für zwei (OV- bzw. GJ-)Delegierte (quotiert).
In den meisten Jahren ist auch bisher nur eine Delegiertenwahl pro Jahr
notwendig gewesen, da Bezirks-, Landes- und Bundesparteitage, sowie Kleiner
Parteitag in Jahren ohne eine den Verband betreffende politische Wahl nur einmal
jährlich stattfinden.
Es wird künftig mit halb so vielen Ersatzdelegierten wie Delegierten geplant, um
stets genügend Delegierte entsenden zu können.
Vorbereitung der Antragsbearbeitung auf den Parteitagen
Damit auf allen Parteitagen eine gute und ausführliche inhaltliche Diskussion
stattfinden kann, wird den Ortsverbänden und Arbeitskreisen die Möglichkeit
gegeben, Anträge vorbereitend zu diskutieren sowie Änderungsanträge zu schreiben
und einzureichen.
Weiter werden vor den betreffenden Versammlungen Antragssteller*innentreffen
stattfinden, bei denen über (modifizierte) Übernahmen und die Wahl des
Verfahrens für die Antragsbearbeitung auf dem Parteitag diskutiert werden kann.
Damit beide Punkte in ausreichender Weise stattfinden können, wird die
Antragsfrist auf vier Wochen angehoben. Die Ladungsfrist für Stadtparteitage
wird dementsprechend auf sechs Wochen angepasst. Die Möglichkeit zu
Dringlichkeitsanträgen bleibt davon unberührt, wobei die hierfür erforderliche
Anzahl an Antragsteller*innen von fünf auf zehn erhöht wird.
Anträge und Antragsranking
Durch unser starkes Wachstum ist auch die Zahl der an die Parteitage gestellten
Anträge deutlich gestiegen. Da aus zeitlichen Gründen nicht alle Anträge auf dem
Parteitag behandelt werden können, wird nun eine formal verankerte
Antragszulassung und ein Antragsranking stattfinden. Hierbei wird für die
Einreichung von Anträgen eine quotierte Mindestantragsteller*innenzahl von 10
Mitglieder benötigt. Anträge, die nicht von 10 Mitgliedern eingereicht werden,
gelten als „Nicht zugelassen“. Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern
eingereicht werden, aber von der Versammlung aus zeitlichen Gründen nicht
behandelt werden können, können an den Stadtvorstand verwiesen werden, wenn
der*die Antragssteller*in damit einverstanden ist. Damit schaffen wir ein
transparentes und basisdemokratisches Verfahren, wie wir mit der sehr hohen
Anzahl an Anträgen umgehen. Anträge von Organen und Gebietsverbänden der Grünen
München und die Grüne Jugend München müssen dabei die
Mindestantragssteller*innenzahl nicht erfüllen.
Versammlungsleitung
Damit die Versammlungsleitung professionalisiert werden kann und eine
gleichbleibend gute Moderation der Parteitage gewährleistet ist, wird das
Präsidium in Zukunft einmal pro Jahr gewählt. Dieses wird in seiner Gesamtheit
12 Mitglieder umfassen und auf der Hauptversammlung gewählt. Dabei soll darauf
geachtet werden die Vielfalt der Gesellschaft abzubilden.
Das Präsidium wird dabei – soweit benötigt – Moderationsschulungen erhalten und
die viermal jährlich stattfindenden Parteitage moderieren. Die Mitglieder des
Präsidiums werden auch für andere Moderationsaufgaben im Kreisverband (OV-
übergreifende Arbeitsgruppen, AK-Sitzungen, OV-Treffen u.v.m.) zur Verfügung
stehen. Eine erneute Abstimmung auf den jeweiligen Parteitagen ist somit nicht
mehr nötig.
Zudem wird das Präsidium bereits vor der Versammlung den Kontakt zwischen
Antrags- und Änderungsantragssteller*innen herstellen, sodass eine Einigung zum
Verfahren getroffen werden kann. Vor Programmaufstellungen wird eine eigens
dafür beschlossene Antragskommission eingesetzt.
Satzungsänderungen
Daher möge die Stadtversammlung beschließen, die Satzung von Bündnis 90/Die
Grünen Kreisverband München-Stadt wie folgt zu ändern:
§6, Abs. 1:
"Die Stadtversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste Organ
des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich als Hauptversammlung im Sinne
des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt über alle ihr durch
Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung zugewiesenen
Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Stadtvorstand. Regelungen,
die die Stadtversammlung betreffen, gelten grundsätzlich für die
Hauptversammlung, wenn nicht anderweitig geregelt."
Begründung:
Um mehr Raum für Inhalt und Debatte zu schaffen, müssen wir die Unterscheidung
zwischen Hauptversammlung und einer regulären Stadtversammlung stärker
herausarbeiten und klarer definieren, welche Versammlung für was zuständig ist.
Da wir den organisatorisch-parteistrukturell-rechtlichen Teil in die
Hauptversammlung ziehen werden, geben wir auf den regulären Parteitagen mehr
Möglichkeit über inhaltliche Anträge zu sprechen.
§6, Abs. 2:
"Die Stadtversammlung beschließt insbesondere über politischen Leitlinien und
Rahmenziele der Grünen München. Sie beschließt Programme, Anträge, und
Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5 (Urabstimmungen)."
Begründung:
Die Stadtversammlungen werden sich insbesondere mit Programmen, Anträgen und
Resolutionen beschäftigen. Übergeordnete Beschlüsse oder Wahlen fallen der
jährlich stattfindenden Hauptversammlung zu.
§6, Abs. 3:
"Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre den Stadtvorstand. Die
Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und den
Haushalt des Kreisverbandes sowie die Finanzordnung. Weiter beschließt sie über
das jährliche Arbeitsprogramm und die Schwerpunkte der Bildungsarbeit, die
Gründung und Weiterführung von Arbeitskreisen und die inhaltlichen
Schwerpunktthemen. Nachwahlen sind auf jeder Stadtversammlung möglich, sofern
dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde."
Begründung:
Die Hauptversammlung soll die Leitlinien für das kommende Jahr beschließen. Dazu
gehört sowohl der Haushalt als auch Änderungen an Satzung und Finanzordnungen.
Mit dem Beschluss des jährlich neu vorzulegenden Arbeitsprogramm mitsamt der
Schwerpunkte der Bildungsarbeit schaffen wir eine höhere Beteiligung bei dem was
zählt: Der inhaltlichen Arbeit unseres Stadtverbands.
§6, Abs. 4:
"Die Stadtversammlung ist (alt: Stadtversammlungen sind) beschlussfähig, wenn zu
ihr mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen
worden ist und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist
grundsätzlich öffentlich, soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.
Stadtversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der Stadtversammlung
digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung mittels digitaler Abstimmung
ist dafür zulässig."
Begründung:
Hier legen wir Fristen zusammen und definieren nochmal genau, was wir auch
vergangenes Jahr gemacht haben: Stadtversammlungen digital abzuhalten. Das ist
aber auch nicht ohne Hürden. Denn der von uns präferierte Modus ist natürlich
die Präsenzveranstaltung. Weiter definieren wir hier die Öffentlichkeit der
Versammlung, als auch die Absenkung des Anwesenheitsquorums für die
Hauptversammlung. Hier gab es unterschiedliche Regelungen zu Stadtversammlung
und Hauptversammlung. Diese Formalia sollen damit vereinheitlicht und
übersichtlicher gestaltet werden.
§6, Abs. 5:
"Ordentliche Stadtversammlungen sind vom Stadtvorstand mindestens vier Mal im
Jahr einzuberufen. Davon ist eine die Hauptversammlung."
Begründung:
Die Streichung der Ladungsfrist ist notwendig aufgrund der Vereinheitlichung in
Abs. 4. Anträge, Rechenschaftsberichte und Finanzberichte werden nicht mehr –
und wurden auch in den vergangenen Jahren nicht – den OVen zugeschickt, da sie
immer allen Mitgliedern im Vorhinein und kurz nach Antragseingang zugänglich
gemacht wurden. Diese veraltete Regelung kann gestrichen werden.
Füge einen neuen §6, Abs. 7 (neu) hinzu:
"Die Stadtversammlung wählt für ein Jahr ein Präsidium, dem zwölf Mitglieder
angehören, mindestens die Hälfte davon Frauen. Vertreter*innen der Grünen Jugend
München sind zu berücksichtigen. Bei einer Neuwahl sollen mindestens vier
Positionen neu besetzt werden. Das Präsidium wirkt bei der Vorbereitung der
Stadtversammlungen mit."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Hier fügen wir die Passage für das neue, von der Versammlung fest für ein Jahr
gewählte Präsidium ein.
§6, Abs. 7 (alt)/§6, Abs. 8 (neu):
"(7) Die Hauptversammlung
wählt den Stadtvorstand,
wählt die Rechnungsprüfer*innen,
wählt die Delegierten für die übergeordneten Parteigliederungen auf
Bezirks-, Landes- und Bundesebene unter Beachtung des
Minderheitenschutzes,
beschließt über die An- und Aberkennung von Arbeitskreisen des
Kreisverbandes München-Stadt,
beschließt über die Einberufung von Kommissionen"
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Paragraphen zu Delegiertenwahlen und Wahlen zu Kandidierenden zu ordentlichen
Wahlen kommen allesamt in die Wahlordnung. Die weiteren Regelungen für die
organisatorische Hauptversammlung für Wahlen entspricht dem Whitepaper-Vorschlag
und wird hier implementiert.
§6, Abs. 8 (alt)/§7, Abs. 9 (neu):
Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich einen
Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Ortsverbänden des Kreisverbandes (vgl.
§4), die der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend München und ihrem Vorstand
sowie der Stadtratsfraktion gestellt werden. Dabei ist auf die Mindestquotierung
zu achten. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Jedes
Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht,
sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Genaueres regelt die Geschäftsordnung."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Hier wird das Antragsrecht genauer definiert. Durch die Aufnahme der Organe in
das Antragsrecht braucht es keine weitere Definition an anderen Stellen.
§6, Abs. 9 (alt)/§7 Abs. 10 (neu):
"Anträge an die Stadtversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der
Stadtversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht
eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt: Sie können nur
zu Beginn der Stadtversammlung von mindestens zehn Mitgliedern gemeinsam, den
Organen und Ortsverbänden des Kreisverbands oder der grünen Fraktion im Stadtrat
gestellt werden. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit
der Stadtversammlung für seine Behandlung ausspricht. Näheres regelt die
Geschäftsordnung."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Hier wird für die Vorbereitungszeit durch Mitglieder und AKe die Antragsfrist
verlängert. Durch unser starkes Wachstum müssen auch die Hürden für
Dringlichkeitsanträge etwas höher gesetzt werden. Dafür werden nunmehr 10
anstatt 5 Mitglieder benötigt. Dafür erhalten alle Organe des Kreisverbandes
ebenso das Recht Dringlichkeitsanträge alleine zu stellen.
§6, Abs. 10 (alt)/§6, Abs. 11 (neu):
"Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der
Stadtversammlung beim Stadtvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern
zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Die Satzungsänderungen werden nicht aktiv verschickt, sondern in das Antragsgrün
geladen, wie auch in der Vergangenheit üblich. Das ist transparenter und schafft
eine höhere Beteiligungsmöglichkeit.
§6, Abs. 11 (alt):
wird gestrichen
Die folgenden Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Wird gestrichen, weil in Abs. 5 vereinheitlicht.
Geschäftsordnungsänderungen
Weiter möge die Stadtversammlung beschließen die Geschäftsordnung der
Stadtversammlung wie folgt zu verändern:
§1, Abs. 1:
"Das Präsidium besteht aus den gemäß der Satzung des Kreisverband München-Stadt
§6, Abs. 7 gewählten Mitgliedern."
Begründung:
Hier wird auf das in der Satzung neu geregelte Präsidium verwiesen.
§1, Abs. 3:
"Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die jeweilige
Versammlung leitet."
Begründung:
Dadurch stellen wir sicher, dass es keiner erneuten Bestätigung des demokratisch
bereits gewählten Präsidiums bedarf. Das Präsidium kann unter sich ausmachen,
wer welche Versammlung moderiert.
Es wird einen neuen §3, Abs. 3(neu) ein:
"Anträge können von allen Mitgliedern einzeln eingereicht werden. Um zur
Behandlung zugelassen zu werden, müssen eingereichte Anträge von mindestens neun
weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Zur Behandlung zugelassene Anträge
werden veröffentlicht. Das Antragsrecht der Organe und Ortsverbände, der Grünen
Jugend München und der grünen Stadtratsfraktion bleibt davon unberührt. Über die
Reihenfolge der Behandlung findet ein Antragsranking statt. Zugelassene, aber
aus Zeitgründen nicht mehr behandelte Anträge werden auf Wunsch des*der
Antragsteller*innen an den Stadtvorstand verwiesen."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Siehe oben im Antragstext unter "Anträge und Antragsranking".
§3, Abs. 3 (alt)/§3, Abs. 4 (neu):
"Änderungsanträge sind zwei Tage vor der Versammlung einzureichen. Modifizierte
Übernahmen sind bis zu Beginn des behandelnden Tagesordnungspunktes möglich. Der
weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es
möglich, Anträge alternativ abzustimmen, bzw. Meinungsbilder über verschiedene
alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung."
Begründung:
Änderungsanträge können den Inhalt eines Antrages stark verändern. Es muss allen
Mitgliedern ermöglicht werden, diese Änderungen zu sichten und zu verstehen. Das
schaffen wir nur, wenn eine Antragsfrist früh genug ist. Auch wollen wir durch
eine verstärkte Antragsvorbereitung durch Arbeitskreise und Ortsverbände
ermöglichen, dass Einigungen gefunden werden können – denn über unsere
Arbeitskreise und Ortsverbände ist die unmittelbarste Basisbeteiligung möglich.
Auch werden wir durch Antragsverhandlungen im Vorhinein und
Antragssteller*innentreffen bessere und klarere Debatten ermöglichen. Da die
gesamte Antragsfrist – aber auch Ladungsfrist zu den Versammlungen – verlängert
wird, sind zwei Tage im Vorhinein ein angemessener Zeitraum.
Einfügen eines neuen §3, Abs. 5:
"Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Über ihre Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit absoluter Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge nehmen nicht am Antragsranking teil, sondern werden im
zugehörigen Tagesordnungspunkt als erstes behandelt."
Die weiteren Absätze werden fortlaufend nummeriert fortgeführt.
Begründung:
Hier werden Dringlichkeitsanträge genauer geregelt. Durch die Bestätigung der
Dringlichkeit durch die Versammlung, nehmen diese nicht am Antragsranking teil,
sondern werden direkt zu Beginn des dafür vorgesehenen TOPs behandelt. Das
wertet Dringlichkeitsanträge auf und es wird dadurch garantiert, dass diese
Anträge behandelt werden.