Mitgliedsbeiträge von Parteien und sonstige Aufwandsentschädigungen werden zu 50% erstattet, sobald man Steuern bezahlt - und zwar unabhängig vom individuellen Steuersatz.
D.h. aber: Mitglieder, die keine Steuern bezahlen (Schüler, Studenten, prekär Beschäftigte, ...) müssen de facto den doppelten Mindestbeitrag bezahlen. Das kann ja nicht sein.
Diese Regelung galt übrigens schon (in Ba-Wü) zu meinem Eintritt bei den GRÜNEN im Dezember `87 und während meiner Zeit als Vorstand im KV Esslingen, wo ich die vielen Fahrten mit ÖPNV und CarSharing-Autos selbst zahlen musste - ich weiß also, wovon ich rede.
Der Nachweis kann m.E. einfach durch Eigenerklärung eingeholt werden. Bei Neumitgliedern über das Antagsformular, bei allen anderen per Rundmail alle 5 Jahre. Und wir sind ja bei den meisten Steuerzahlern noch immer weit unter dem angestrebten 1% des verfügbaren Einkommens. Selbst, wenn einige nicht reagieren (und weiterhin den zu niedrigen Beitrag bezahlen) wäre dies gut für die innerparteiliche Gerechtigkeit.
Langfristig sollte die Landes- und Bundespartei diese Regelung übernehmen, so dass wir bei Schülern und Studenten auch nur die Hälfte abführen. Dann könnten wir sogar darüber nachdenken, ob der Mindestbeitrag wieder gesenkt wird. Niemand sollte wegen eines Mitgleidsbeitrags - so niedrig er auch sein mag - nicht Mitglied bei den GRÜNEN sein können und dass auch ohne Nachweise erbringen zu müssen. Zumal es Jugendliche gibt, die sich z.B. gleichzeitig noch bei ADFC/VCD und der Gewerkschaft einbringen wollen. Das wird dann langsam teuer.
Man sollte sich auch überlegen, ob der Mitgleidsbeitrag automatisch inflationsbereinigt wird, also steigt. Viele Mitglieder zahlen seit Jahrzehnten den selben Beitrag, der Dank Inflation inzwischen gegen Null geht, obwohl sie zwischenzeitlich mehr verdienen.
Kommentare
Georg Nitsche:
Der Vollständigkeit halber: Die 50-%-Abzugsfähigkeit direkt von der Steuerschuld endet bei 1.650 € für allein Veranlagte und bei 3.300 € für gemeinsam Veranlagte. Wer also z.B. in Wahlkampfzeiten bis/über diese Grenzen spendet, kann streng genommen den Mitgliedsbeitrag "nur" nach der 20-%-Regelung für gemeinnützige Spenden absetzen. Gerade für solch engagierte Mitglieder/Spender*innen sollte dies jedoch verkraftbar sein.