Die Satzung des Bundesverbandes sagt in § 5 Abs. 1 - Aufnahme von Mitgliedern: "Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebeneauf schriftlichen Antrag des/der Bewerber*in." Die unterste Ebene ist somit der Ortsverband.
Die Satzung des Landesverbandes Bayern sagt in § 3 Abs. 1 - Aufnahme von Mitgliedern: "Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes." Hier wird also auf die Bundessatzung Bezug genommen.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung erfüllt diese Vorgaben nicht mehr. Daher war die alte Regelung korrekt.
Denn Ortsverbände sind satzungsgemäß autonom und haben damit das Recht selbst über Mitgliedsanträge zu entscheiden. Durch die große Anzahl an Mitgliedsein- und Austritten ist es pragmatisch und gegenwärtige Praxis, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand an die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle zu delegieren. Daraus leitet sich jedoch keine Verpflichtung der OVs ab, die Entscheidungsbefugnis dauerhaft an den Stadtvorstand abzutreten.
Das sollte sich so auch in der Satzung widerspiegeln.