Der Antrag der Strukturkommission ist im Lichte von § 15 Absatz 3 Satz 1 Parteiengesetz zu würdigen. Dieser § lautet: "Das Antragsrecht ist so zu gestalten, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können."
Laut Grundgesetz soll sich die Willensbildung in einer Partei von unten nach oben vollziehen. Die Regelung, deren ersatzloses Streichen hier beantragt wird, käme einem Ausschluss der Minderheitenrechte gleich und würde somit der Rechtsordnung widersprechen.
Die Hürde von 3 % der Mitglieder (Änderungsantrag Nr. S6-090) reicht aus, um einem etwaigen Ausufern von Anträgen auf außerordentliche Stadtversammlung vorzubeugen.