Veranstaltung: | Stadtparteitag im November 2021 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Stadtparteitag |
Beschlossen am: | 27.11.2021 |
Eingereicht: | 27.11.2021, 17:07 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzungsänderungsantrag Einführung einer Wahlordnung
Beschlusstext
Dieser Antrag wird zusammen mit dem Antrag A6 abgestimmt.
Der Stadtparteitag möge beschließen, sich die folgende Wahlordnung für die
Partei Bündnis90/Die Grünen Kreisverband München-Stadt zu geben:
Titel:
Wahlordnung der Grünen München
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Wahlen zu Vorständen und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind
gültige Stimmen.
(3) Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so
viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Für die Wahl im
zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleiche Bewerber*innen
haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine
Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt, dann entscheidet das Los.
(4) Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-
Drittel-Mehrheit ein Wahlverfahren beschließen, dass nicht dieser Wahlordnung
entspricht, sofern dieses nicht der Satzung oder den Statuten des Landes- bzw.
Bundesverbandes widerspricht.
§2 Wahlen zum Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
(2) Die Wahlen zum Stadtvorstand finden entsprechend der in §7, Abs. 1 der
Satzung der Grünen München festgelegten Reihenfolge statt.
(3) Es gilt das Wahlverfahren, wie in §1, Abs. 1 ff. beschrieben.
§3 Aufstellungsversammlungen
(1) Der Stadtvorstand lädt zu Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden
zu Landtags-, Bundestags-, Bezirks- und Stadtrats- sowie
Oberbürgermeister*innenwahlen ein.
(2) Über das Wahlverfahren entscheidet zu Beginn die Versammlung.
(3) Wahllisten bestehen grundsätzlich alternierend aus Frauen- und offenen
Plätzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen
können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind
möglich. Es gilt das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern
und des Bundesverbands. Für diese Bestimmungen kann kein abweichendes
Wahlverfahren beschlossen werden.
(4) Für die Wahlen zum Bundes-, Land- und Bezirkstag reiht eine Versammlung vor
der jeweiligen Landes-, bzw. Bezirksversammlung die Kandidierenden der im
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München liegenden Wahl- bzw. Stimmkreise.
§4 Delegiertenwahlen
(1) Alle Bewerber*innen haben das Recht auf eine angemessene Zeit zur
Vorstellung. Bewerbungen als Delegierte müssen spätestens zu Beginn der
Versammlung beim Stadtvorstand oder der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die
Redezeit wird auf Antrag des Präsidiums von der Versammlung festgelegt und
beträgt mindestens eine Minute je Bewerber*in. In Ausnahmefällen kann auf eine
Vorstellung der Bewerber*innen im Vorhinein mittels digitaler Medien
zurückgegriffen werden, wenn dies den Mitgliedern mit der Einladung zur
Versammlung mitgeteilt wird.
(2) Delegierte für die übergeordneten Parteigliederungen auf Bezirks-, Landes-
und Bundesebene werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r Stimmberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Plätze zur Verfügung stehen, und kann jeder*m
Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen mit den meisten Stimmen findet
zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los.
Delegierte werden für ein Jahr gewählt.
(3) Sollten Bewerber*innen verhindert sein, ist eine Vorstellung mittels Video
möglich. Es ist dabei zu achten, dass eine Videovorsstellung, nicht die
Vorstellungszeit der weiteren Bewerber*innen überschreitet. Weiter kann die
Versammlung auf Antrag gestatten, dass Bewerber*innen von Vertreter*innen
vorgestellt werden dürfen.
(4) Bewerber*innen, die nicht als Delegierte gewählt werden, sind auf ihrer
Liste (Frauen bzw. offene Plätze) automatisch Ersatzdelegierte in der
Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, sofern sie mindestens 10 Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit unter Ersatzdelegierten entscheidet das Los über
die Reihenfolge. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist auf 50% der zu wählenden
Delegierten für eine Liste beschränkt. Sollte die Zahl der Ersatzdelegierten
nicht ganzzahlig sein, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
(5a) Bei Delegiertenwahlen zu Bezirksversammlungen haben alle Ortsverbände sowie
die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren Reihen jeweils zwei Kandidat*innen
zu wählen und der Stadtversammlung zur Wahl vorzuschlagen, davon mindestens eine
Frau.
(5b) Bei Delegiertenwahlen zu Landesversammlungen haben alle Ortsverbände sowie
die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren Reihen jeweils eine*n Kandidat*in
zu wählen und der Stadtversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Hat ein Ortsverband
oder die Grüne Jugend München zu einer Landesversammlung der Stadtversammlung
zuletzt keine Frau vorgeschlagen, darf für die Delegiertenwahl zur
darauffolgenden Landesversammlung nur eine Frau vorgeschlagen werden.
(5c) Die vorgeschlagenen Delegierten der Ortsverbände und der Grünen Jugend
München müssen bis zum Freitag vor der Versammlung, bei der die
Delegiertenwahlen stattfinden, der Geschäftsstelle gemeldet werden.
(6) Falls sich für Delegationen weniger Mitglieder bewerben, als
Delegationsplätze zur Verfügung stehen, kann die wählende Versammlung mit einer
einfachen Mehrheit die Bewerbungsfrist bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes,
bei dem die Wahl stattfindet, verlängern.
§5 Weitere Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind sinngemäß auf die Organe und
Gebietsverbände des Kreisverband München-Stadt anzuwenden.
(2) Wahlen mittels elektronischer Abstimmungsgeräte sind zulässig.
(3) Wahlen mittels verdeckter und digitaler Abstimmung sind zulässig, wenn die
Ergebnisse anhand einer im Nachgang durchzuführenden Briefwahl oder in Form
einer im Nachgang stattfindenden Präsenzversammlung bestätigt werden. Ein
Beschluss der wählenden Versammlung ist dafür vor Beginn des Wahlgangs nötig.